Fachanwalt für das Familienrecht
Fachanwalt für das Familienrecht
Wissenwertes rund um die Trennung,
der Scheidung, dem Unterhalt u.v.m.
Ablauf der Scheidung
Bis zur rechtskräftigen Scheidung kann es einige Zeit dauern. Das Trennungsjahr muss abgewartet werden und auch die Bearbeitungszeit beim Familiengericht ist lang. Im Durchschnitt dauert es neun Monate, bis das Gericht die Scheidung bearbeitet hat. Streiten sich die Ehegatten über weitere Folgesachen, kann sich der Scheidungstermin weiter verzögern.
Das Scheidungsverfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten beim Familiengericht eingeleitet. Das Gericht bestimmt mindestens einen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem es die Eheleute anhört. Sind alle Angelegenheiten, über die das Gericht zu entscheiden hat, geklärt, erlässt es einen Beschluss, durch den die Ehe geschieden wird.
Tipp: Sind keine Folgesachen mit zu entscheiden und wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen, verkürzt sich die Bearbeitungszeit des Gerichts in der Regel von neun Monaten auf bis zu sechs Wochen.
Keine Scheidung ohne Trennungsjahr
Zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Andernfalls kann die Ehe nicht geschieden werden. Der Antragsteller muss dem Gericht den Zeitpunkt der Trennung darlegen und, wenn der Antragsgegner den Trennungszeitpunkt bestreitet, sogar beweisen. Will sich der Ehegatte nicht scheiden lassen, sollte der Beweis der Trennung gesichert werden. Dies ist in der Regel unproblematisch durch Auszug aus der Ehewohnung möglich. Eine schnellere Scheidung als vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Dieser wird von den Gerichten nur sehr selten bejaht.
Trennungsunterhalt
Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. nach den beiderseitigen Einkünften. Der Bedarf jedes Ehegatten wird nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz ermittelt. Dabei wird das Einkommen jedes Ehegatten um die gesetzlichen Belastungen wie Steuern, größere Schulden und Kindesunterhalt bereinigt. Zusätzlich werden vom Erwerbseinkommen 10 % als sogenannter Erwerbstätigenbonus abgezogen. Anschließend werden beide Einkommen addiert und die Summe durch zwei geteilt. Dieser Betrag bestimmt den unterhaltsrechtlichen Bedarf jedes Ehegatten. Kann ein Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigene Einkünfte decken, hat er – vereinfacht gesagt – Anspruch auf Ausgleich der Einkommensdifferenz durch den anderen Ehegatten.
Soweit ein Ehegatte während der Ehe nicht voll erwerbstätig war, sondern den überwiegenden Teil der Hausarbeit und gegebenenfalls der Kinderbetreuung übernommen hat, trifft ihn unmittelbar nach der Trennung keine volle Erwerbsobliegenheit. Unter Erwerbsobliegenheit versteht man die Pflicht, nach der Trennung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Vielmehr kann das so genannte Trennungsjahr abgewartet werden, um sich neu zu orientieren. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, es sei denn, er ist wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter daran gehindert. Trennungsunterhalt ist in der Regel bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Nachehelicher Unterhalt
Nach geltenden Recht zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sind Ehepartner nach einer Scheidung in der Regel selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich.
Auch wenn ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut, gilt dies, sofern die Kinder bereits älter als drei Jahre sind und anderweitig betreut werden können (z. B. durch Kindergarten, Schule und Hort). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht jedoch auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes nicht grundsätzlich. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Elternteil, der das Kind betreut, im Gerichtsverfahren begründen und belegen, weshalb er nicht ganztags arbeiten kann.
Auch nach Recht kann ein geschiedener Ehepartner nach langer Ehedauer unter Umständen ein Anspruch auf unbefristeten Unterhalt bis zum Lebensende haben. Jedoch stehen dem geschiedenen Ehepartner nicht automatisch unbefristete Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu.
Kindesunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, also insbesondere Eltern ihren Kindern. Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass das Kind bedürftig ist. Dies ist bei minderjährigen Kindern, die in der Regel noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, der Fall. Auch volljährige Kinder sind noch bedürftig, solange sie sich in einer Ausbildung befinden und diese zielstrebig betreiben.
Wer zahlt den Kindesunterhalt?
Grundsätzlich sind beide Elternteile anteilig für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Leben die Eltern getrennt und wird das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut, muss der andere Elternteil in der Regel allein für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form des sogenannten Naturalunterhalts. Dazu gehören zum Beispiel Kleidung, Nahrung und Taschengeld. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Gesetzlich festgelegt ist nur der Mindestbedarf des Kindes. Dieser orientiert sich an dem für den steuerlichen Freibetrag maßgeblichen Existenzminimum. Dieses wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung im Existenzminimumbericht ermittelt. Darüber hinaus steigt der Bedarf mit zunehmendem Alter des Kindes, wobei drei Altersstufen unterschieden werden:
1. Stufe: 0-5 Jahre,
2. Stufe: 6-11 Jahre und
3. Stufe: 12-17 Jahre
Der in der Mindestunterhaltsverordnung für alle drei Altersstufen festgelegte Mindestbedarf bildet die Grundlage für die „Düsseldorfer Tabelle“. Diese gliedert das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in 15 Einkommensgruppen und sieht auch einen Bedarf für Kinder ab 18 Jahren vor, wenn diese noch im Haushalt der Eltern leben. Hat das volljährige Kind bereits eine eigene Wohnung, beträgt sein Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2023 unabhängig vom Einkommen der Eltern 930 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle ist für die Gerichte nicht bindend, so dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr abgewichen werden kann.
Wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren, gibt es eine eigene Berechnungsmethode.
Wie wird hierbei das Kindergeld berücksichtigt?
Das gesetzliche Kindergeld erhält in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ist das Kind minderjährig, wird es zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet (§ 1612 b BGB). Es ist also ein um die Hälfte des Kindergeldes verminderter Unterhalt zu zahlen. Dieser ist in der Düsseldorfer Tabelle als Zahlbetrag ausgewiesen. Ist das Kind volljährig, sind immer beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf bzw. der Festbetrag von 930 € wird um das volle Kindergeld gekürzt.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
In jedem Fall, insbesondere aber, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, sollte versucht werden, die strittigen Punkte einvernehmlich zu regeln und gerichtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Zudem ist eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen mit erheblichen Kosten verbunden.
Kommt es zu einer Einigung, kann mit anwaltlicher Hilfe eine entsprechende vertragliche Vereinbarung formuliert werden, die insbesondere den Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie den Zugewinnausgleich regelt und auch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich enthalten kann. Häufiger Regelungsgegenstand ist auch die Frage, wie vorhandener Hausrat aufgeteilt wird und wer in der Ehewohnung verbleibt.
Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Immobilieneigentum, zusätzlich mit der Regelung der Scheidungsfolgen auch die Vermögensauseinandersetzung insgesamt zu regeln. Häufig wird dabei die gemeinsame Immobilie in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen und der andere Ehegatte erhält eine Ausgleichszahlung.
Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf in den meisten Fällen der notariellen Beurkundung, kann aber alternativ im Scheidungsverfahren zu Protokoll des Gerichts erklärt werden, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.
Antrag auf Ehescheidung
Das Familiengericht wird nicht von sich aus tätig. Damit das Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig wird, muss ein Scheidungsantrag gestellt werden. Hierfür besteht Anwaltszwang. Der Antragsteller benötigt also einen Rechtsanwalt.
Versorgungsausgleich
Wurde der Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht wirksam ausgeschlossen, teilt das Familiengericht die während der Ehe eingezahlten Rentenbeiträge nach dem Halbteilungsgrundsatz zwischen den Ehegatten auf. Dies ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ein gesonderter Antrag neben dem Scheidungsantrag ist nicht erforderlich, da das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen zusammen mit der Scheidung durchführt.
Folgesachen zum Scheidungsantrag
über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen, die aus dem Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Nachehelicher Unterhalt, dem Streit um die Ehewohnung, dem Streit um den Hausrat und dem Zugewinnausgleich bestehen kann, wird vom Familiengericht gemeinsam verhandelt und entschieden, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Deswegen ist der Trennungsunterhalt keine Scheidungsfolgesache, weil eine Entscheidung für den Fall der Trennung bis zur Schreidung zu treffen ist. Hierüber wird vom Familiengericht in einem separaten und unabhängigen Verfahren vom Scheidungsverfahren entschieden.
Der Scheidungsverbund hat zur Folge, dass in der Regel eine Entscheidung über die Scheidungsfolgesachen getroffen wird, bevor die Scheidung erfolgt. Bei komplizierten Versorgungsausgleichen oder schwierigen Zugewinnausgleichen kann sich das Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinziehen.
Im Rahmen des Scheidungsverbunds werden die Verfahrenswerte der Scheidung und der Folgesachen addiert und daraus die Gebühren berechnet. Dies ist deutlich kostengünstiger als eine separate Abrechnung jedes Verfahrens.
Wenn die Scheidung zu lange dauert:
Es ist gesetzlich möglich, eine Abtrennung durchzuführen, wenn sich die Scheidung aufgrund von Verbindungen außergewöhnlich lange verzögert und eine weitere Verzögerung der Scheidung eine unzumutbare Belastung für den Ehepartner darstellen würde, der die Abtrennung beantragt.
Die Rechtsprechung betrachtet eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer als gegeben, wenn seit der Zustellung des Scheidungsantrags mehr als zwei Jahre vergangen sind. Zusätzlich muss der Antragsteller, der eine Scheidungsfolgesache abtrennen möchte, deutlich machen, dass eine weitere Verzögerung der Scheidung für ihn unzumutbar ist.
Der gemeinsame Anwalt
ist vielleicht das größte Missverständnis des Scheidungsrechts, denn diesen gibt es nicht! Es genügt für ein einvernehmliches Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag für einen Ehegatten stellt. Der andere Ehegatte braucht keinen, wenn er dem Scheidungsantrag nur zustimmen will. Sollten Streitigkeiten, beispielsweise beim Versorgungsausgleich, aufkommen, benötigt der andere Ehegatte einen Anwalt, um seine Rechte zu wahren. Denn im Ehescheidungsverfahren besteht Anwaltszwang.
Zugewinnausgleich
Was ist der Zugewinnausgleich?
Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, der den Güterstand nicht ausschließt, müssen Sie als Ehepartner demjenigen, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des höheren Zugewinns ausgleichen.
Für die Berechnung des Zugewinns wird für jeden Ehepartner eine Liste aller Vermögenswerte – einschließlich der Schulden – zu zwei Stichtagen aufgestellt. Der erste Stichtag ist der Tag der Eheschließung. Zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen wird als Anfangsvermögen bezeichnet und entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes inflationsbereinigt. Bei allen Auskunftsansprüchen muss die Auskunft zu einem exakten Stichtag erteilt werden.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem der andere Ehepartner den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht. Am Tag der Scheidung wird das Vermögen des Ehepaars ermittelt und als Endvermögen bezeichnet. Ausgehend vom Anfangsvermögen wird der Zugewinn für jeden Ehegatten separat berechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen Ehegatten die Differenz erstatten. Im Ergebnis werden beide Ehegatten so gestellt, als hätten sie während der Ehe denselben Zugewinn erzielt.
Zum Beispiel: Das Ehepaar E hat am 23.05.2015 geheiratet. An diesem Tag besaß der Ehemann ein Haus im Wert von 200.000 € und Schulden für die Finanzierung der Immobile in Höhe von 100.000 €. Die Eheleute lassen scheiden. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 14.6.2020 hatte das Haus einen Wert von 300.000 € und der Immobilienkredit war vollständig getilgt. Die Ehefrau verfügte weder am Tag der Hochzeit noch zum Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen.
Somit hat der Ehemann während der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 200.000 € erzielt, welcher sich aus einer Wertsteigerung der Immobile von 100.000 € sowie einer Tilgung des Darlehens in Höhe von 100.000 € zusammensetzt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Deshalb hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000 € gegenüber ihrem Ehemann. (Die Inflationsbereinigung wurde aufgrund der Verständlichkeit des Beispiels weggelassen.)
Das Vermögen des Ehepartners ist unbekannt
Das Gesetz schreibt vor, dass Ehepartner umfassende Auskunftsansprüche haben, um ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich zu berechnen. Jeder Partner muss Angaben zu seinem Anfangsvermögen, Endvermögen sowie seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung machen und diese mit geeigneten Dokumenten wie beispielsweise Kontoauszügen oder Depotbescheinigungen belegen.
Ist die Auskunft ohne die notwendige Sorgfalt erstellt worden, kann der andere Ehepartner verlangen, dass der auskunftsverpflichtete Ehepartner eine eidesstattliche Versicherung abgibt, dass die Auskunft vollständig und richtig ist. Dieses Instrument ist nützlich, um zu verhindern, dass bestimmte Vermögenswerte in der Aufstellung des Endvermögens „vergessen“ werden. Es ist strafbar, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben, weshalb man sich zweimal überlegen sollte, ob man dieses Risiko eingehen will.
Sofern Sie eine Scheidung in Betracht ziehen und es zu einem Zugewinnausgleich zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner kommen könnte, empfehlen wir Ihnen dringend, einen Anwalt für Scheidungen so früh wie möglich zu kontaktieren. Es gibt viele Schritte, die man vor einer solchen Auseinandersetzung unternehmen kann, um die eigene Position abzusichern und zu verbessern. Ein zu langes Zögern wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu hohen Kosten führen.
Die Ehewohnung während der Trennung
Solange die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, haben beide Ehegatten in der Regel das Recht, die Ehewohnung zu nutzen. Der Begriff der Ehewohnung ist weit gefasst und umfasst auch beispielsweise Zweit- und Ferienwohnungen.
Zuweisung der Ehewohnung in der Trennungszeit
Die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit erfolgt lediglich, um unangemessene Härten zu vermeiden. Das Gericht muss in einer Billigkeitsabwägung feststellen, ob dies der Fall ist, muss die Antragenden Partei beweisen.
Hierbei prüft das Gericht unter anderem
Die im Haushalt lebenden Kindern werden besonders berücksichtigt. Es ist wichtig, dass das Kind in seiner vertrauten Umgebung bleiben darf. Insbesondere bei noch jungen Kindern ist es erforderlich, dass die Wohnung dem Elternteil zur Verfügung gestellt wird, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, um die Bedeutung des räumlichen und sozialen Umfelds zu erhalten.
Etwas anderes kann gelten, wenn Gewalt ausgeübt wurde.
Ansonsten ist auch das Eigentum eines der Ehegatten an der Ehewohnung zu beachten.
Die Ehewohnung nach der Scheidung
Nach der Scheidung wird laut Gesetz ein anderer Maßstab für die Überlassung der Ehewohnung angewendet. Falls ein Ehegatte aufgrund der Lebensverhältnisse und des Wohls der gemeinsamen Kinder stärker auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist, kann dieser aber auch nach der Scheidung einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten haben.
Bei der Entscheidung darüber, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben sollte, muss berücksichtigt werden, welcher Ehepartner stärker darauf angewiesen ist. Dies kann beispielsweise aufgrund von finanziellen Unterschieden der Fall sein oder aufgrund persönlicher Umstände wie Alter oder Gesundheitszustand, die es für jemanden schwieriger machen, eine alternative Unterkunft zu finden.
Sofern beide Ehegatten gleichermaßen auf die Wohnung angewiesen sind, kann die Überlassung der Wohnung gefordert werden, wenn dies auch aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des anderen Ehegatten, das eindeutig zu einer Scheidung geführt hat, kann das Gericht dies berücksichtigen.
Wenn ein Ehegatte allein oder zusammen mit einem Dritten Eigentümer der Wohnung ist (also nicht der andere Ehegatte), kann die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine unzumutbare Härte zu vermeiden. Der Eigentümer hat eine starke Position und muss die Wohnung nur in außergewöhnlichen Fällen für den anderen räumen, zum Beispiel wenn andernfalls Obdachlosigkeit droht. Wenn beide Ehepartner Eigentümer sind, greift dieses Eigentumsprivileg nicht. Stattdessen bleibt es bei der Überlegung, welcher Ehepartner dringender auf die Wohnung angewiesen ist.
Zuweisung der Mietwohnung
Leben die Ehegatten in einer Mietwohnung gilt folgende Besonderheit:
Mit rechtskräftigem Beschluss, welcher einem der Ehegatten die Wohnung durch Urteil zuspricht, tritt dieser allein in das bestehende Mietverhältnis ein. Dies gilt sowohl für den Fall, dass beide Ehegatten Mieter waren, als auch für den Fall, dass nur der Ehegatte, welcher die Wohnung abgeben muss, alleiniger Mieter war.
Der Beschluss hat demzufolge auch Wirkung gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat jedoch das Recht, im Falle eines wichtigen Grundes bei der Person des neuen Mieters das Mietverhältnis zu kündigen. Kündigungsgründe liegen aber selten vor.
Wenn es keinen Mietvertrag für die Ehewohnung gab, beispielsweise weil die Ehegatten in der Wohnung des einen Ehegatten wohnten, wird durch das Urteil im Verfahren zur Wohnungszuweisung ein neues Mietverhältnis begründet.
Verfahrenskostenvorschuss durch den Ehegatten
Nicht nur bei der klassischen Rollenverteilung in der Ehe kommt es vor, dass sich ein Ehegatte aufgrund seines Einkommens keinen Anwalt leisten kann, während der andere Ehegatte über ein erhebliches monatliches Einkommen verfügt. In diesem Fall hat der Ehegatte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Der andere Ehegatte muss ihm die Scheidungskosten bezahlen.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit des Ehegatten handelt. Dies sind nicht nur Ehesachen, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, z.B. auch Ansprüche auf Ersatz eines Personenschadens, Kündigungsschutzprozesse, Rentenprozesse, Verteidigung in Strafverfahren.
Ist der Ehegatte vorleistungspflichtig, wird Prozesskostenhilfe vom Gericht nicht bewilligt, da die Zahlungspflicht vorrangig „in der Familie“ bleibt, bevor die Gemeinschaft der Steuerzahler belastet wird.